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   KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12 - 141 AR 303/12   

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https://dejure.org/2012,28712
KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12 - 141 AR 303/12 (https://dejure.org/2012,28712)
KG, Entscheidung vom 27.07.2012 - 3 Ws 381/12 - 141 AR 303/12 (https://dejure.org/2012,28712)
KG, Entscheidung vom 27. Juli 2012 - 3 Ws 381/12 - 141 AR 303/12 (https://dejure.org/2012,28712)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen aufgrund Verbrauchs der fortlaufenden Rentenzahlungen durch die Alleinerbin nach einem Todesfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Garantenstellung des Erben; Auskunftspflicht gegenüber der Rentenversicherung bei Tod des Rentenempfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Keine Garantenpflicht für Erben der Rentenversicherung einen Sterbefall mitzuteilen - Ein Erbe, der einer Rentenversicherung den Sterbefall des Leistungsempfängers nicht anzeigt, begeht keinen Betrug durch Unterlassen

  • dr-schulte.de (Kurzinformation)

    Rentenbezug nach dem Tod

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Sozialbetrug durch Weiterbezug von Rente nach dem Tod des Berechtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 186
  • StV 2013, 513
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 11.11.2003 - II-104/03

    Betrug durch Unterlassen bei Bezug von Sozialleistungen

    Auszug aus KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12
    Diese wird nämlich erst wirksam, wenn der Leistungsträger ein Erstattungsverfahren einleitet (KG, Beschluss vom 16. Januar 1995 - 4 Ws 288/94 - in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin; OLG Hamburg, wistra 2004, 151, 152 f., mit zustimmender Anmerkung Peglau, wistra 2004, 316, 317; Hefendehl in: Münchener Kommentar zum StGB, § 263 Rn. 154; Hoyer in: Systematischer Kommentar zum StGB, 60. Lfg., 7. Auflage, § 263 Rn. 58; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 263 Rn. 159; Jung in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB 1, 1V, X, § 60 Rn. 18; Mrozynski, SGB 1, 4. Auflage, § 60 Rn. 42; weitergehend Bringewat, NStZ 2011, 131 ff., der bei § 60 Abs. 1 SGB I eine Garantenpflicht generell verneint; a.A.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2012 - 3 RVs 31/12 - in Juris Rn. 8 ff.; AG Tiergarten, DAngVers 1988, 469 f., mit zustimmender Anmerkung Bonz, DAngVers 1988, 470; Möhlenbruch, NJW 1988, 1894 f.; Joussen in: Kreikebohm/Spellbrink/Walter-mann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage, § 60 SGB I, Rn. 3. Unklar insoweit Tiedemann in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 263 Rn. 57, der einerseits die Auffassung vertritt, dass die Abhebung von irrtümlich nach dem Tod des Berechtigten gezahlten Rentenbeträgen keinen Betrug durch Unterlassen darstelle, andererseits aber anmerkt, dass der Erbe verpflichtet sei, den Tod des Berechtigen dem Versicherungsträger anzuzeigen.).
  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Auszug aus KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12
    Gegenüber den Erben kommt ein Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB in Betracht, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist (BGH, NJW 1978, 1385, 1386).
  • OLG Düsseldorf, 01.03.2012 - 3 RVs 31/12

    Betrug durch Unterlassen; Nichtmeldung des Todes eines Rentners; Entgegennahme

    Auszug aus KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12
    Diese wird nämlich erst wirksam, wenn der Leistungsträger ein Erstattungsverfahren einleitet (KG, Beschluss vom 16. Januar 1995 - 4 Ws 288/94 - in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin; OLG Hamburg, wistra 2004, 151, 152 f., mit zustimmender Anmerkung Peglau, wistra 2004, 316, 317; Hefendehl in: Münchener Kommentar zum StGB, § 263 Rn. 154; Hoyer in: Systematischer Kommentar zum StGB, 60. Lfg., 7. Auflage, § 263 Rn. 58; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 263 Rn. 159; Jung in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB 1, 1V, X, § 60 Rn. 18; Mrozynski, SGB 1, 4. Auflage, § 60 Rn. 42; weitergehend Bringewat, NStZ 2011, 131 ff., der bei § 60 Abs. 1 SGB I eine Garantenpflicht generell verneint; a.A.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2012 - 3 RVs 31/12 - in Juris Rn. 8 ff.; AG Tiergarten, DAngVers 1988, 469 f., mit zustimmender Anmerkung Bonz, DAngVers 1988, 470; Möhlenbruch, NJW 1988, 1894 f.; Joussen in: Kreikebohm/Spellbrink/Walter-mann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage, § 60 SGB I, Rn. 3. Unklar insoweit Tiedemann in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 263 Rn. 57, der einerseits die Auffassung vertritt, dass die Abhebung von irrtümlich nach dem Tod des Berechtigten gezahlten Rentenbeträgen keinen Betrug durch Unterlassen darstelle, andererseits aber anmerkt, dass der Erbe verpflichtet sei, den Tod des Berechtigen dem Versicherungsträger anzuzeigen.).
  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

    Auszug aus KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12
    Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) lässt sich eine entsprechende Garantenpflicht nicht ableiten, denn eine solche ließe sich nur annehmen bei "besonderen Umständen im zwischenmenschlichen Bereich" (vgl. BGHSt 39, 392, 401).
  • OLG Hamm, 13.01.1987 - 5 Ss 1368/86

    Betrug durch Unterlassen (§ 263 StGB, § 60 SGB I, § 10 LandesblindenG)

    Auszug aus KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12
    Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1987, 2245), das eine Garantenstellung des Erben in einem vergleichbaren Fall nur deshalb annahm, weil dieser vor dem Tod des Erblassers zwei Mal selbst mit eigenem Namen eine Bestätigung über den Empfang der jährlichen Aufstellung der Sozialleistungen nebst Unterrichtung über die Anzeigepflichten unterschrieben hatte.
  • OLG Köln, 10.10.1978 - 1 Ss 542/78
    Auszug aus KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12
    Weil aber zwischen der Angeschuldigten und den Rentenversicherungsträgern überhaupt kein Rechtsverhältnis bestand und auch durch den Erbfall nicht eingetreten ist, lässt sich eine Pflicht der Angeschuldigten, das Vermögen der Rentenversicherungsträger zu schützen, nicht begründen (vgl. auch OLG Köln, NJW 1979, 278; OLG Hamm, MDR, 692; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 853, 854; jeweils für die alte Rechtslage vor Einführung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1986 - 5 Ss 376/86
    Auszug aus KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12
    Weil aber zwischen der Angeschuldigten und den Rentenversicherungsträgern überhaupt kein Rechtsverhältnis bestand und auch durch den Erbfall nicht eingetreten ist, lässt sich eine Pflicht der Angeschuldigten, das Vermögen der Rentenversicherungsträger zu schützen, nicht begründen (vgl. auch OLG Köln, NJW 1979, 278; OLG Hamm, MDR, 692; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 853, 854; jeweils für die alte Rechtslage vor Einführung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I).
  • OLG Zweibrücken, 14.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 37/17

    Betrug durch Unterlassen: Mitteilungspflicht des Erben über den Tod eines

    Es kann insoweit offen bleiben, ob es hierfür eines - hier nicht einschlägigen - Rückgriffsanspruchs bedarf (so OLG Naumburg, NStZ 2017, 293 [294]; KG, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 3 Ws 381/12 - 141 AR 303/12, juris, Rn. 10 = NZS 2013, 186 [187]; vgl. aber auch Scholz, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 99 SGB X, Rn. 18 [Stand: September 2013]).

    Eine Garantenpflicht aus Treu und Glauben nach § 242 BGB scheidet hier mangels Feststellungen zu einem besonderen Vertrauensverhältnis ebenso aus (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2017, 293 [294]; KG, a. a. O., Rn. 14 = NZS 2013, 186 [188] m. w. N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2003 - II-104/03 - 1 Ss 150/03, juris, Rn. 24; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 853f.; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 263, Rn. 41; a. A. noch OLG Hamm, NJW 1987, 2245).

    Zum Teil wird zumindest die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens für erforderlich gehalten (OLG Naumburg, NStZ 2017, 293 [294]; KG, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 3 Ws 381/12 - 141 AR 303/12, juris, Rn. 5ff. = NZS 2013, 186 [187]; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2003 - II-104/03 - 1 Ss 150/03, juris, Rn. 15ff.; Fischer, a. a. O., Rn. 40b, 40d; Bringewat, a. a. O.; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 263, Rn. 21; Hefendehl, in: MüKo-StGB, 2. Auflage 2014, § 263, Rn. 181; Hoyer, in: SK-StGB, 7. Auflage, 2004, § 263, Rn. 58; Mandla, NZWiSt 2012, 353).

    Es bestehe auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anzeige, da es dem Gesetzgeber als ausreichend erschienen sei, die Zahlungsvoraussetzungen nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI durch die Deutsche Post AG in Gestalt der Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a SGB X und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I überwachen zu lassen (KG, a. a. O., Rn. 12 = NZS 2013, 186 [188]; vgl. auch - zur Amtsermittlungspflicht des Sozialversicherungsträgers - Bringewat, a. a. O. [134]).

  • OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14

    Garantenstellung aus § 60 Abs. 1 SGB I durch Mitwirkungspflichten des zur

    Sie setzt darüber hinaus nicht die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückgewähr der Leistungen voraus, wie das teilweise (KG, Beschluss vom 27.07.2012, 3 Ws 381/12 = NZS 2013, 186, 187 f. Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2003, 1 Ss 150/03, juris, Rn. 16; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 21; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 40 c; Hefendehl in Münchner Kommentar, StGB, 2. Aufl. § 263 Rn. 181) gefordert wird.

    Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I, der die entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I anordnet, deutet im Gegensatz zur Ansicht des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 27.07.2012, 3 Ws 381/12 = NZS 2013, 186, 187 f. Rn. 5) und des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2003, 1 Ss 150/03, juris, Rn. 19) nicht auf das Erfordernis eines bereits laufenden Erstattungsverfahrens.

    Der weitere Hinweis der Gegenauffassung (KG, Beschluss vom 27.07.2012, 3 Ws 381/12 = NZS 2013, 186, 187 f. Rn. 9), es bestünde kein sachliches Bedürfnis für die Mitwirkung des Erstattungspflichtigen, weil sich der Sozialversicherungsträger im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) ohnehin - bei der Überzahlung von Rente beispielsweise durch die Auswertung von Sterbefallmitteilungen (§ 101 a SGB X) - die erforderlichen Informationen verschaffen könnte, wird gerade durch den vorliegenden Fall widerlegt, der die Notwendigkeit der Mitwirkungpflicht aufzeigt.

    Der abweichende Beschluss des Kammergerichts (Beschluss vom 27.07.2012, 3 Ws 381/12) löst die Vorlagepflicht ohnehin nicht aus, weil jene Entscheidung eine sofortige Beschwerde nach § 210 Abs. 2 StPO betraf und deshalb keine Veranlassung zur Vorlage gibt (vgl. Hannich in Karlsruher Kommentar,7. Aufl., § 121 GVG Rn. 19).

  • OLG Naumburg, 13.05.2016 - 2 Rv 31/16

    Betrug durch Unterlassen: Nichtanzeige des Todes eines Rentenempfängers;

    Sie beginnt mit Eröffnung des Verwaltungsverfahrens und dauert während aller Phasen des Sozialleistungsverhältnisses bis zum Ablauf des Leistungsbezuges an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2012, Az.: 3 Ws 381/12,- juris).
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